Plagiate |
Wissenschaftliches Arbeiten |
Wissenschaftliches Arbeiten erfordert zwingend
einen korrekten Umgang
mit Arbeiten Dritter durch klare und vollständige Quellenangaben.
Jede
nicht vom Autor/in einer Arbeit selber geschaffene Darstellung ist
durch Quellenangabe als Zitat zu kennzeichnen. Das Unterlassen dieser
Kennzeichnung ist ein Plagiat. Die Verwendung von Plagiaten in Arbeiten
im Rahmen eines Studiums ist der Versuch der Täuschung. |
Regelungen an der FU Berlin |
Die FU Berlin hat in ihrer Satzung
für
Allgemeine Prüfungsangelegenheiten eine klare Regelung zum
Umgang mit Täuschungen: § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen [..] (2) Versucht eine/ein Studierende/er das Ergebnis ihrer/seiner Studien- und/oder Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ (5,0) bewertet. (3) Die/der Studierende kann verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß unverzüglich überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem /der Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuß bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist. (4) Die Entscheidung über einzelne Studien- und/oder Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuß nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde. (5) Der/dem Studierenden ist vor der Entscheidung gemäß Absatz 3 und 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die unrichtigen Leistungsnachweise, Zeugnisse und Urkunden sind einzuziehen. |
Vorgehen bei NBI |
Bei allen Studien- und Prüfungsleistungen für die schriftliche Arbeiten oder Präsentationen relevant sind, wird auf Plagiate geprüft. Sollte ein Plagiat auftreten wird die Leistung in jedem Fall abschliessend mit nicht bestanden 5,0 bewertet. Es gibt von dieser Regel keine Ausnahmen. Bei Seminararbeiten wird in Gruppen zusammengearbeitet. Dabei muss im Plagiatsfall aber die Verantwortlichkeit für den Text ermittelbar sein. Daher muss der Ausarbeitung eine Erklärung beigelegt werden, wer für welche Teile die Verantwortung übernimmt. Im besten Fall sind das alle Gruppenteilnehmer für alles, es ist aber auch möglich, bestimmte Abschnitte genau einem Teilnehmer zuzuordnen. Bitte benutzen Sie dazu die Erklärung über die verantworteten Teile von Ausarbeitungen (auch als PDF). |
Hinweise | Einige Hinweise zur Präzisierung:
Weiterhin ist die Abwesenheit von Plagiaten Voraussetzung für die Zulassung zur Erbringung von Leistungen bei NBI. Wenn als Plagiate in sonstigen Dokumenten, z.B. bei Themenvorschlägen für Diplomarbeiten etc., auftauchen, behält NBI sich vor, die Zulassung zu Studien- und Prüfungsleistungen dauerhaft zu verweigern. |
Links | FHTW Berlin: Fremde Federn: Plagiat Ressourcen |